Satzung

Inhaltsverzeichnis

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Vereinsregister
  3. Zweck des Vereins
  4. Wirtschaftliche Interessen und Verwendung der Mittel
  5. Haftung des Vereins
  6. Mitgliedschaft
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  8. Beiträge und Geschäftsjahr
  9. Organe des Vereins
  10. Vorstand
  11. Mitgliederversammlungen
  12. Kassenprüfer
  13. Auflösung des Vereins

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „middedrin" Harreshausen Sitz des Vereins: 64832 Babenhausen

2. Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung ist der Zusatz „e.V." dem Namen hinzuzufügen.

3. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (§§52 bis 55).

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke, sowie die Pflege des traditionellen Brauchtums durch die Einwohner von Babenhausen, insbesondere Harreshausen, sowie durch andere Vereine, Initiativen, Verbände und Institutionen.

  2. Heimatpflege und Heimatkunde, dies beinhaltet den Erhalt und die Stärkung der dörflichen Gemeinschaft und Kultur zur Förderung der Attraktivität des ländlichen Raumes.

  3. die Jugend- und Altenförderung durch Organisation, Veranstaltung und Durchführung von gesundheitsfördernden, sportlichen und kulturellen Events über alle Altersgruppen hinweg.

Dies geschieht hauptsächlich durch:

  • die Aus- und Weiterbildung der Jugend – Jugendförderung
  • die Bildung und Weiterbildung älterer Generationen
  • die Förderung des Miteinanders von Jung und Alt auf der Basis von Begegnung, Interessens- und Meinungsaustausch
  • die intensive Kontaktaufnahme mit Neubürgern im Ortsteil
  • die internationale Begegnung von Jung und Alt auf Basis von kulturellem und länderübergreifendem Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen

4. Wirtschaftliche Interessen und Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Haftung des Vereins

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.

6. Mitgliedschaft

a) Mitglied – kann jede natürliche Person werden

b) Aufnahme – die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

c) Eintritt - der Eintritt kann jederzeit im Laufe des Jahres erfolgen.

d) Kündigungsfrist – die Mitgliedschaft kann jederzeit mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden. Sie ist dem Vorstand schriftlich einzureichen bzw. kann einem Vorstandsmitglied auch persönlich übergeben werden.

e) Aktives Mitglied – die Definition legt der Vorstand in einer gesonderten Vereinbarung fest.

f) Passives Mitglied – förderndes Mitglied

g) Ende der Mitgliedschaft – Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

h) Ausschluss – Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise den Zielen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, das heißt die Vereinsinteressen schädigt. Dem Mitglied muss zunächst rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme dem Vorstand gegenüber gegeben werden. Sollte hierbei keine Einigung erzielt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen das Mitglied schriftlich zu verwarnen. Die Beschlussfassung über den Ausschluss ist in diesem Falle nur mit einfacher Mehrheit in der Generalversammlung möglich. Die einfache Mehrheit im Vorstand genügt hingegen, wenn ein Mitglied den Vereinsbeitrag nicht zahlt, Mahnungen unbeachtet lässt oder Zahlungsaufforderungen und sonstige Schreiben wegen dem Verein nicht bekannt gegebener Adresse nicht zugestellt werden können.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes volljährige Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

8. Beiträge und Geschäftsjahr

a) Jede Form der Mitgliedschaft ist zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet. Der Vorstand kann jedes Mitglied in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden.

b) Die Beitragshöhe wird durch eine Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

c) Die Beitragsleistungen erfolgen ausschließlich bargeldlos. Beiträge für das Geschäftsjahr werden jährlich im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres mittels Lastschrift durch den Verein eingezogen.

d) Beiträge für einen unterjährigen Eintritt sind anteilig zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Quartal.

e) Bei Ausschluss, Austritt oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht auf bereits geleistete Beiträge.

f) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9. Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Als ständige Ausschüsse kann der Vorstand ein Kuratorium und einen Förderkreis bestimmen. Der Vorstand kann weitere Ausschüsse bilden. In diesem Beschluss ist festzulegen, welche Aufgaben der Ausschuss übernehmen sowie welche Rechte und Pflichten er haben soll.

10. Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie dem Schriftführer. Er wird für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Für den Fall, dass bei einer Neuwahl kein Vorstand zu Stande kommt, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

b) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.

c) Der Vorstand gibt einmal jährlich den Geschäfts- und Kassenbericht gegenüber der Mitgliederversammlung ab.

d) Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den sog. „Erweiterten Vorstand" berufen, die als Vertreter einzelner Arbeitsbereiche an den Vorstandssitzungen teilnehmen, jedoch nicht vertretungsbefugt im Sinne von § 26 BGB sind. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder können auch Vertreter eines Arbeitsbereichs sein. Erweiterte Vorstandsmitglieder müssen durch die auf ihre Berufung folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

e) Der Vorstand hat das Recht

  • zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter stundenweise oder Vollzeit einzustellen.
  • Zur Erfüllung umfangreicher Verwaltungsaufgaben, für Fundraising und/oder Öffentlichkeitsarbeit gegen angemessenes Entgelt externe Dienstleister zu beauftragen.
  • Der Entgegennahme von Geldspenden, Sachspenden, Zuschüssen, etc. (Der Kassenwart wird dem Spender eine entsprechende Spendenquittung ausstellen.)

f) Der Vorstand hat das Recht sich eine Geschäftsordnung zu geben, sowie alle für einen reibungslosen Ablauf erforderlichen Regelungen zu treffen

g) Eine Vorstandssitzung ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel zehn Tage vorher schriftlich oder via E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt bei telefonischer Bekanntgabe eine Frist von mindestens zwei Tagen. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, davon ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit beschlossen, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

h) Eine Beschreibung der Aufgaben und Verantwortungen des kompletten Vorstandes ist in einem Vereinsorganigramm dargelegt. Dieses Organigramm wird vom Schriftführer in Abstimmung mit dem Vorstand geändert und aktualisiert.

11. Mitgliederversammlungen

Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Einladung – Hierzu hat der Vorstand alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt über einen Aushang im Schaukasten des Vereins am Alten Feuerwehrhaus, Schulstr. 8.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des neuen Vorstandes
  • Wahl des Rechnungsprüfers
  • Änderung der Satzung
  • Entscheidung über eingereichte Anträge
  • Information über Ausschluss eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins
  • Sonstige Angelegenheiten des Vereins

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ⅓ der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragen. Sie kann auch vom Vorstand direkt einberufen werden.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist mit Teilnahme von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

Für Satzungsänderungen oder den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer ⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung muss innerhalb einer Frist von 8 Wochen mit gleichem Prozedere bestätigt werden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll wird vom Schriftführer und von einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet. Die Protokolle werden vom Schriftführer archiviert und können jedem Mitglied auf Verlangen ausgehändigt werden (Kopie).

12. Kassenprüfer

a) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten beiden Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

b) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

c) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

d) Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

13. Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

b) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.